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Änderung der Gewässerordnung


Infolge der „Zweiten Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Verordnungen“ vom 6. März 2013, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 6/2013, ausgegeben am 15.3.2013,
machten sich folgende Änderungen der Gewässerordnung notwendig und wurden dementsprechend durch die Mitgliederversammlung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. am 23.03.2013 in Brambach beschlossen.

Nach 5.1 wird 5.1.1 mit folgendem Inhalt eingefügt:

5.1.1 Anlandungs- und Entnahmepflicht

Gefangene Fische nicht heimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht zurück gesetzt werden. Dies gilt gleichlautend für Welse, die in stehenden Gewässern < 10 ha gefangen werden. Das Umsetzten in andere Gewässer ist verboten.

5.2 Fangverbote

Das Wort „Zährte“ wird gestrichen.

5.3 Mindestmaße

Die Wörter „Wels (Silurusglanis) 70 cm“ werden gestrichen. Das Mindestmaß des Aals wird auf 50 cm angehoben.

5.4 Schonzeiten

Die Wörter „Wels 15.02. – 30.06.“ werden gestrichen.

4.2.1.1 Angler dürfen in den allgemeinen Gewässern des LAV Angelgeräte wie folgt verwenden:

Die Sätze 2 – 4 erhalten folgende Fassung:
Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen mit einer Spinnangel oder einer Flugangel oder einer Hegene nach 4.2.2 angeln. Wenn die Spinnangel oder die Flugangel oder die Hegene benutzt wird, dürfen gleichzeitig keine weiteren Angeln verwendet werden. Inhaber des Jugendfischereischeines oder des Sonderfischereischeines oder des Friedfischfischereischeins und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen nur mit zwei Friedfischangeln nach 4.2.2 und einer
Kopfrute ohne Rolle (Stippangel) auf Friedfisch angeln.

4.2.2 Die einzelnen Angelgeräte müssen wie folgt beschaffen sein:

Friedfischangel erhält folgende Fassung:
Eine Friedfischangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle, einer Angelschnur, mit oder ohne Pose und Beschwerung, und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern oder Nachbildungen dieser bestückt ist. Bei Benutzung der Friedfischangel nicht erlaubt ist die Verwendung von Köderfischen, anderen Wirbeltieren, Zehnfußkrebsen oder Teilen von allen diesen Ködern (Fetzenköder), Kunstköder, die zum Fang von Raubfischen geeignet sind, insbesondere Spinner, Blinker, Wobbler, Twister, Pilker und Jigs. Als Friedfischangel zählt auch die Mormyschkaangel. Mormyschkaköder dürfen nur senkrecht im Wasser bewegt werden. Sie dürfen nicht größer als 2 cm sein und nur einen Einfachhaken ab Größe 8 und kleiner der internationalen Skala haben. Eine zusätzliche Beköderung mit Friedfischködern ist zulässig. Vorrichtungen, die beim Anbiss
eines Fisches diesen narkotisieren oder selbstständig einen Anhieb setzen, sind verboten.

Hegeneangel erhält folgende Fassung:
Nur zulässig zum Fang von Maränen in Gewässern mit nachgewiesenem Maränenbestand. Rute mit Rolle, Schnur mit Verwendung beschwerter Vorfächer, von denen seitlich bis zu fünf, in der Höhe versetzte kurze Seitenarme mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen. Die Anbissstellen einer Hegene dürfen nur mit Würmern oder Maden oder mit Nachbildungen von Fliegenlarven (Nymphen) bestückt sein.
Wichtiger Hinweis zum Welsangeln:
Der Wels hat zwar nun keine Schonzeit und auch kein Mindestmaß mehr. Es ist aber zu beachten, dass das Verwendungsverbot von Spinn-, Raubfisch- und Schleppangel in unseren Gewässern vom 15.02. – 30.04. weiterhin gültig und zu beachten ist!

Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Verordnungen in Kraft Getreten
Am 16. März 2013 ist die Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Verordnungen in Kraft getreten, die Interessierten den Zugang zum Angeln erleichtert, den Fischartenschutz stärkt und die fischereirechtlichen Verordnungen an die aktuellen Gegebenheiten anpasst.
Was hat sich konkret geändert?
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVOFischG)

Die wesentlichsten Änderungen sind:
Wohnsitzprinzip (Paragraph 6) Klarstellung, dass das für den Fischereischein geltende Wohnsitzprinzip auch für die Anerkennung von in anderen Bundesländern abgelegten Fischerprüfungen anzuwenden ist.

Fischereiabgabe (Paragraph 7) Die Fischereiabgabe für den Fischereischein und den Friedfischfischereischein wird auf 6 Euro erhöht.

Berufung der Mitglieder des Fischereibeirates (Paragraph 10) Die Mitglieder des Fischereibeirats werden künftig für die Dauer von fünf Jahren berufen.

Änderung der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA)
Die wesentlichsten Änderungen sind:
Einführung der Definition Hegene (Paragraph 1) Es wird eine Definition der sog. Hegene eingeführt, die zum Friedfischfang verwendet werden darf (vgl. dazu § 1a neu im Folgenden).

Erleichterung des Einstiegs in das Angeln
Friedfischfang (Paragraph 1a) Angler können ab September 2013 einen Friedfischfischereischein in Sachsen-Anhalt erwerben. Der Umfang des Friedfischfanges, die Beschaffenheit einer Friedfischangel und die erlaubten und unerlaubten Köder werden in den Absätzen 2 und 3 des Paragraphen 1a genau definiert.

Änderungen bei Fangverboten (Paragraph 2), Schonzeiten (Paragraph 3) und Mindestmaßen(Paragraph 4)
Schonzeit und Mindestmaß beim Wels und Fangverbot bei der Zährte werden aufgehoben. Für Lachs und Meerforelle gilt ab sofort ein generelles Fangverbot. Für den Aal wird das Mindestmaß auf 50 cm erhöht.

Anlandungsverpflichtung (Paragraph 7) Invasive nicht heimische Arten gelten als eine der Hauptursachen für den Verlust heimischer Arten und die Bedrohung der Artenvielfalt. Um einer weiteren unerwünschten Verbreitung dieser Arten entgegenzuwirken gilt jetzt eine Anlandungsverpflichtung.

Umsetzung der EU-Aalverordnungen (Paragraph 20a) Um den Schutz des Aalbestandes sicherzustellen sowie die Möglichkeiten seiner nachhaltigen Nutzung zu erhalten und zu verbessern.

Einbringen nicht heimischer Fischnährtiere in Gewässer (Paragraph 23) Obere Fischereibehörde ist jetzt, im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde und der oberen Wasserbehörde befugt, Ausnahmen von dem Verbot des Einbringens nicht heimischer Fischnährtiere in Gewässer zuzulassen. (Delegierung der Aufgabe von oberster auf obere Behörde.)

Ordnungswidrigkeiten (Paragraph 25) Anpassungen bei den Ordnungswidrigkeitentatbeständen hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen beim Friedfischfang sowie der neu aufgenommenen Vorschriften zur Aalfischerei.

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