Auszug aus der Gewässerordnung Schleswig-Holstein
§ 2 Mindestmaße und Schonzeiten
(1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 2 LFischG tgba.org gelten für die nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:
Art |
Mindestmaß |
Schonzeit |
Äsche |
35 cm |
- |
Bachforelle |
30 cm |
01.10. bis 31.12. |
Lachs |
60 cm |
01.10. bis 31.12. |
Meerforelle |
40 cm |
01.10. bis 31.12. |
Große Maräne |
30 cm |
- |
Ostseeschnäpel |
40 cm |
01.11. bis 31.01. |
Finte |
30 cm |
- |
Aal |
35 cm |
- |
Hecht |
45 cm |
15.02. bis 30.04. |
Quappe |
35 cm |
- |
Wels |
70 cm |
01.05. bis 30.06. |
Zander |
40 cm |
- |
Gründling |
- |
01.01. bis 15.05. |
Karpfen |
35 cm |
- |
Schleie |
25 cm |
- |
Rapfen |
50 cm |
- |
Dorsch |
35 cm |
- |
Flunder |
25 cm |
- |
Ganzjährig geschont sind:
Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge, Stör, Nordseeschnäpel, Alse (Maifisch), Barbe, Bitterling, Elritze, Hasel, Moderlieschen, Ukelei, Zährte, Zope, Bachschmerle, Groppe, Ostgroppe, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Dreistachliger Stichling, Zwergstichling, Flusskrebs, Abgeplattete Teichmuschel, Bachmuschel, Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel, Große Flussmuschel, Malermuschel.
Keinen Beschränkungen unterliegen:
Kleine Maräne, Binnenstint, Stint, Flussbarsch, Kaulbarsch, Aland, Brassen, Döbel, Giebel, Güster, Karausche, Rotauge, Rotfeder, Amerikanischer Hundsfisch, Blaubandgründling, Europäischer Hundsfisch, Regenbogenforelle, Sonnenbarsch, Zwergwels, Amerikanischer Flusskrebs, Signalkrebs, Sumpfkrebs, Wandermuschel, Wollhandkrabbe.
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Erfolgt die Trennung nicht vor der Vermarktung, gilt der gesamte Fang als untermaßig oder schonzeitgeschützt.
(5) Für Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer gilt die unter Absatz 1 festgelegte Schonzeit nicht für den Hecht. Abstreifbaren weiblichen Hecht dürfen sie nur dann anlanden, befördern, verkaufen oder anderweitig verwerten, wenn dieser vorher zum Zwecke der künstlichen Erbrütung abgestreift worden ist.