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Auszug aus der Gewässerordnung Schleswig-Holstein

§ 2 Mindestmaße und Schonzeiten 

 

(1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 2 LFischG tgba.org gelten für die nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:

 

Art 

Mindestmaß 

Schonzeit 

Äsche 

35 cm 

Bachforelle 

30 cm 

01.10. bis 31.12. 

Lachs 

60 cm 

01.10. bis 31.12. 

Meerforelle 

40 cm 

01.10. bis 31.12. 

Große Maräne 

30 cm 

Ostseeschnäpel

40 cm

01.11. bis 31.01.

Finte

30 cm

-

Aal

35 cm

-

Hecht

45 cm

15.02. bis 30.04.

Quappe

35 cm

-

Wels

70 cm

01.05. bis 30.06.

Zander

40 cm

-

Gründling

-

01.01. bis 15.05.

Karpfen

35 cm

-

Schleie

25 cm

-

Rapfen

50 cm

-

Dorsch

35 cm

-

Flunder

25 cm

-

 

Ganzjährig geschont sind:

 

Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge, Stör, Nordseeschnäpel, Alse (Maifisch), Barbe, Bitterling, Elritze, Hasel, Moderlieschen, Ukelei, Zährte, Zope, Bachschmerle, Groppe, Ostgroppe, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Dreistachliger Stichling, Zwergstichling, Flusskrebs, Abgeplattete Teichmuschel, Bachmuschel, Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel, Große Flussmuschel, Malermuschel.
 

Keinen Beschränkungen unterliegen:

 

Kleine Maräne, Binnenstint, Stint, Flussbarsch, Kaulbarsch, Aland, Brassen, Döbel, Giebel, Güster, Karausche, Rotauge, Rotfeder, Amerikanischer Hundsfisch, Blaubandgründling, Europäischer Hundsfisch, Regenbogenforelle, Sonnenbarsch, Zwergwels, Amerikanischer Flusskrebs, Signalkrebs, Sumpfkrebs, Wandermuschel, Wollhandkrabbe.

(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
 

(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
 

(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Erfolgt die Trennung nicht vor der Vermarktung, gilt der gesamte Fang als untermaßig oder schonzeitgeschützt.
 

(5) Für Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer gilt die unter Absatz 1 festgelegte Schonzeit nicht für den Hecht. Abstreifbaren weiblichen Hecht dürfen sie nur dann anlanden, befördern, verkaufen oder anderweitig verwerten, wenn dieser vorher zum Zwecke der künstlichen Erbrütung abgestreift worden ist.

 

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