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Auszug aus der Gewässerordnung von Sachsen

Die Gewässerordnung des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. (nachfolgend LVSA genannt) legt auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Regeln für jede Form des Angelns fest.

Es ist die vorrangige Aufgabe der Gewässerordnung, den Schutz, die Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt zu gewährleisten. Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage für den Menschen. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche

Voraussetzungen zur Fortentwicklung der Fische und Erhaltung ihrer Artenvielfalt. Die verantwortungsbewusste Pflege und Hege sind die Grundvoraussetzungen für sämtliche anglerische Betätigungen und deshalb vorrangige Pflicht eines jeden Anglers.

Das SächsFischG regelt im § 12 die Hegepflicht und zeigt die Grenzen auf. Im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist der Fischereiausübungsberechtigte zur Hege des Gewässers verpflichtet. Der Fischbestand ist nachhaltig gesund und zahlenmäßig so zu erhalten, dass dieser sich nicht negativ auf das Gewässer auswirkt. Maßnahmen hierzu können sowohl der Fischbesatz als auch der Fischfang sein.

Zur Hegepflicht gehören:

- Erhalt natürlicher oder naturnaher Lebensräume in der Kulturlandschaft

- Erhalt der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Gewässer

- Erhalt eines der Größe und der Art des Gewässers entsprechenden heimischen, artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes

- Fischbesatz und Fischfang, soweit das Hegeziel das erfordert

- Schutz von Fauna und Flora an den Ufern der Gewässer sowie deren   unmittelbaren Umgebung

- Schutz der aquatischen Fauna und Flora.

 

1. Grundsätze

1.1. Für die Ausübung des Angelns besteht Fischereischeinpflicht. Jeder Angler muss seinen gültigen Fischereischein, einen gültigen Erlaubnisschein (Angelberechtigung) sowie eine Mitgliedskarte  mitführen. Alle genannten Dokumente sind den kontrollbefugten Personen auszuhändigen.

1. 2. Der Angler hat sich vor Beginn des Angelns darüber zu informieren, ob in dem von ihm zu beangelnden Gewässer Regelungen gelten, welche von dieser Gewässerordnung abweichen.

1. 3. Mitgliedsverbände des LVSA veröffentlichen für die Angelgewässer, für die sie Fischereiausübungsberechtigter sind, ein Gewässerverzeichnis.

1.4. Die in den Gewässerverzeichnissen ausgewiesenen Gewässer-Kenn-Nummern sind Grundlage für das Ausfüllen des Fangbuches.

1.5. Vor Beginn eines jeden Angelns sind in das Fangbuch das Datum des Angeltages und die Gewässer-Kenn-Nummer einzutragen. Alle Eintragungen haben mit einem unauslöschbaren Stift zu erfolgen.

1.6.  Unmittelbar nach dem Fang sind Fische, welche für eine Mitnahme bestimmt sind, in das Fangbuch einzutragen. Eine Vermarktung gefangener Fische ist verboten.

1.7. Jeder Angler ist verpflichtet, die Tätigkeit der staatlichen und ehrenamtlichen Fischereiaufseher des Freistaates Sachsen und der Verbands- und Gewässeraufsicht des LVSA zu unterstützen. Dabei hat jeder Angler die Pflicht, bei Feststellung von Verstößen gegen die Fischereigesetzgebung und/oder die LVSA-Gewässerordnung entsprechend den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Maßnahmen zur Unterbindung der Verstöße einzuleiten.

Die Rechte der Verbands- und Gewässeraufsicht des LVSA sind in einer gesonderten Ordnung geregelt (siehe Anlage 5.1. auf S. 21).

1.8. Veränderungen aller Art ohne Auftrag des Fischereiausübungsberechtigten sowie Beschädigungen an den Uferböschungen einschließlich der Gehölze sowie die nachhaltige Schädigung der Vegetation sind verboten. Zur Uferbetretung sind in der Anlage 8 dieser Gewässerordnung generelle Ausführungen gemacht.

1.9. Das Betreten und Befahren sowie das Waten in vorhandenen Gelegen (Überwasser-, Schwimmblatt-, Unterwasserpflanzen) ist untersagt.

1.10. In den Gewässerverzeichnissen sind die Gewässer ausgewiesen, auf denen das Bootsangeln erlaubt ist. Das Bootsangeln schließt alle Hilfsmittel ein (z.B. Belly-Boot, Floß usw.), mit denen ein Gewässer befahren werden kann. Weitergehende Regelungen im Gewässerverzeichnis sind zu beachten.

1.11. Der zuerst am Angelplatz ankommende Angler hat das Vorrecht der Angelausübung (ausgenommen Behindertenangelplätze). Behindertentaugliche Angelplätze sind im Gewässerverzeichnis mit dem Kürzel „H“ versehen.

1.12. Es ist Pflicht des Anglers, seinen Angelplatz in zumutbarem Umfang vor und nach dem Angeln zu säubern und den Müll vorschriftsmäßig zu entsorgen.

1.13. Fische, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen sofort, spätestens jedoch am Ende des Angelns nach sachgemäßer Hälterung waidgerecht getötet werden.

1.14. Fische dürfen entweder in geeigneten Setzkeschern oder in geeigneten Behältnissen maximal während der Zeit des Angelns gehältert werden, wenn sie im Fanglimit liegen und durch Eintragung in das Fangbuch beweiskräftig für eine spätere Mitnahme vorgesehen sind. Die Hälterung muss vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische ausschließen und ist zeitlich auf ein Minimum zu beschränken.

1.15.  Jeder Angler muss ein geeignetes Maßband, einen Hakenlöser, ein Müllsammelbehältnis sowie Messer oder Fischtöter mitführen.

1.16. Die Nachtangelzeit beginnt eine Stunde nach Sonnenuntergang und endet eine Stunde vor Sonnenaufgang kalendermäßig.

1.17. Die Benutzung eines Angelzeltes, Schirmzeltes oder einer Vorrichtung, die dem Wetterschutz, jedoch nicht ausschließlich der Übernachtung dient, ist gestattet. Andere Rechtsvorschriften dürfen dem nicht entgegenstehen.

1.18. Der Inhaber eines Erlaubnisscheins ist verpflichtet, Fischsterben in dem von ihm genutzten Gewässer der Ortspolizeibehörde und dem Inhaber des Fischereirechts bzw. Pächter sofort anzuzeigen.

 

2. Angelgeräte und Köder

2.1. Friedfischangel (Definition: Handangel zum Friedfisch-Fang)

Die Friedfischangel ist eine beliebige Rute mit oder ohne Rolle und mit

einem einschenkligen Haken, der mit für den Fang von Friedfischen zugelassenen natürlichen oder künstlichen Ködern versehen ist. Die Mormyschka-Angel ist eine Sonderform der Friedfischangel, bei der als Köder ein einschenkliger, beschwerter Haken in Größe 8 oder kleiner verwendet wird.

2.2. Köderfischangel (Definition: Handangel zum Raubfisch-Fang)

Die Köderfischangel ist eine beliebige Rute mit oder ohne Rolle. Der als Köder verwendete tote Köderfisch oder Teilstücke von einem Köderfisch kann mit bis zu 3 Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) versehen werden, welche in Ihrer Gesamtheit jedoch nur eine Anbissstelle darstellen dürfen. Lebende Wirbeltiere (inkl. Fische) dürfen nicht als Köder verwendet werden.

2.3. Spinnangel [1] (Definition: Handangel zum Raubfisch-Fang)

Spinnangeln sind Angeln, mit denen eine Anbissstelle zum Fangen von Fischen ständig durch das Wasser bewegt wird. Es dürfen künstliche Spinnköder oder ein toter Köderfisch (auch im Spinnsystem) verwendet werden. Die Anzahl der zulässigen Angelhaken und deren Anordnung entspricht den Erläuterungen zur Köderfischangel unter Pkt. 2.2. dieser Gewässerordnung. [1]

Ob die Spinnangel zum Raubfischfang einsetzbar ist, wird durch den verwendeten Köder bestimmt. Kunstköder bzw. Köder, die mit mehreren oder mit mehrschenkligen Haken verwendet werden, sind grundsätzlich Raubfischköder.

2.4. Flugangel [2] (Definition: Handangel)

Die Flugangel ist eine Gerätekombination bestehend aus spezieller Flugrute, Flugschnur und entsprechender Rolle. Die Flugschnur mit Vorfach ist das Wurfgewicht.

2.5. Sbirolinoangel [2] (Definition)

Die Sbirolinoangel ist eine Gerätekombination aus spezieller Rute, Angelrolle und dem Sbirolino (spezielles Wurfgewicht). [2] Ob die Flug- oder die Sbirolinoangel zum Friedfisch-, Salmoniden- oder Raubfisch-Fang einsetzbar ist, wird durch den verwendeten Köder bestimmt.

Köder, die mit mehreren oder mit mehrschenkligen Haken verwendet werden, sind grundsätzlich Raubfischköder. Die Flug- oder Sbirolinoangel gilt als Friedfischangel, wenn sie mit einer Trockenfliege oder Nymphe mit einschenkligem Haken bis Größe 8 versehen ist.

Bei allen anderen Beköderungen (Nassfliege, Streamer, Lachsfliege, Tubefliege usw.) gilt die Flug- oder Sbirolinoangel als Raubfischangel.

2.6. Hegene (Definition)

Die Hegene ist eine beliebige Rute mit oder ohne Rolle mit bis zu 5 Anbissstellen. Dabei darf pro Anbissstelle nur ein einschenkliger Haken genutzt werden.

2.7. Schleppangel (Definition)

Die Schleppangel ist eine beliebige Rute mit oder ohne Rolle, die mit künstlichem Spinnköder oder auch totem Köderfisch (auch im Spinnsystem) verwendet werden darf. Im Gegensatz zur Spinnangel wird hier der Spinnköder bzw. tote Köderfisch über die Fahrtbewegung des Bootes in Bewegung gehalten. Das Angeln vom driftenden Boot zählt nicht zum Schleppangeln.

2.8. Der Inhaber eines gültigen Erlaubnisscheines darf in allgemeinen Angelgewässern beköderte Angeln wie folgt verwenden:

2.8.1. zwei Friedfischangeln oder

2.8.2. eine Friedfischangel und eine Köderfischangel oder

2.8.3. zwei Köderfischangeln oder

2.8.4. eine Spinnangel oder

2.8.5. eine Flugangel

2.8.6. Die Benutzung einer Hegene oder einer Schleppangel ist nur in den gemäß Gewässerverzeichnis zugelassenen Gewässern erlaubt.

2.9.Der Inhaber eines gültigen Erlaubnisscheines darf in Salmonidengewässern mit künstlichen Ködern beköderte Angeln wie folgt verwenden:

2.9.1. eine Flugangel oder

2.9.2. eine Spinnangel

2.10. Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten und dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie entnommen wurden. Handelsübliche, konservierte Köderfische dürfen ebenfalls verwendet werden.

2.11. In Trinkwassertalsperren (TW-TS) darf nur ein eingeschränktes Ködersortiment verwendet werden (siehe Anlage 2.1. dieser Gewässerordnung).

2.12. Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und schonend wieder in die Gewässer einzubringen. Bei tief geschluckten Angelhaken ist die Angelschnur direkt am Fischmaul zu durchtrennen und der Fisch zurückzusetzen.

 

3. Fangbegrenzungen- und -bestimmungen

3.1. In allgemeinen Angelgewässern dürfen je Angeltag (Kalendertag) insgesamt nicht mehr als 3 Fische (jedoch von den Raubfischarten Hecht und Zander insgesamt 2 Fische) der nachfolgend mit Fangmengen belegten Arten gefangen und mitgenommen werden.

Im Fang dürfen maximal enthalten sein:

1 Stück Lachs, Meerforelle, Seeforelle, Seesaibling, Störhybride

2 Stück Aal, Äsche, Bachforelle, Bachsaibling, Graskarpfen, Hecht, Karpfen, Zander

3 Stück Barbe, Gr. Maräne, Regenbogenforelle, Schleie

Das Hältern von Salmoniden ist verboten.

Zusätzlich zu o. g. Regelungen dürfen je Angeltag (Kalendertag) maximal  5 Barsche mit einer Länge über 30 cm entnommen werden.

3.2. In Salmonidengewässern ist nur die Fangmenge für Salmoniden auf 3 Stück je Angeltag (Kalendertag) begrenzt

Im Fang dürfen maximal enthalten sein:

1 Stück Lachs, Meerforelle, Seeforelle, Seesaibling

Das Hältern von Salmoniden ist verboten.

3.3. Die Regelungen bezüglich der Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbegrenzungen werden in Anlage 3 dargestellt und sind einzuhalten!

 

4. Gewässer

4.1. Allgemeine Angelgewässer

Gewässer, die von allen Mitgliedern des LVSA mit gültigem Erlaubnisschein ohne Einschränkungen beangelt werden können. Für Angelgewässer, welche mit einem grünen Vollschild (siehe dazu Anlage 1) gekennzeichnet sind, gelten die Methoden des Salmonidenangelns und die Bestimmungen  für Salmonidengewässer. Bei der Beangelung der „Grünen Strecken“ sind spezifische Regelungen der Regionalverbände zu beachten!

4.2. Jugendgewässer

Gewässer, die nur von Kindern und Jugendlichen (bis 16 Jahre) beangelt werden dürfen. Jugendgewässer sind im Gewässerverzeichnis mit dem Kürzel „J“ gekennzeichnet.

4.3. Salmonidengewässer

4.3.1. Salmonidenangelgewässer sind im Gewässerverzeichnis gesondert gekennzeichnet. Für das Beangeln ist ein Salmoniden-Erlaubnisschein erforderlich. In Salmonidengewässern ist die Verwendung der Senke generell untersagt. Vom 01.01. - 30.04. und zur Nachtangelzeit ist in Salmonidenangelgewässern das Angeln verboten

.4.3.2. In Salmonidengewässern darf vom 01.05. - 30.09. mit Flug- oder Spinnangel und vom 01.10. - 31.12 . nur mit der Flugangel geangelt werden. Die Flugangel darf nur mit künstlichen Flugangelködern und die Spinnangel darf nur mit künstlichen Spinnködern bestückt werden. Alle verwendeten Köder, auch Wobbler, dürfen nur einen einzigen Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) besitzen.

4.3.3. In stehenden Salmonidengewässern ist die Beangelung mit dem Buldo (Wasserkugel) und Sbirolino und einem Kunstköder (oder Methoden gem. Punkt 4.3.2.) erlaubt.

4.4. Fischereipachtgewässer

Fischereipachtgewässer gehören nicht zum DAV-Gewässerfonds! Diese Gewässer dürfen nur durch Mitglieder des jeweils zuständigen Regionalverbandes beangelt werden und sind im Gewässerverzeichnis mit dem Kürzel „P“ gekennzeichnet.

4.5. Trinkwassertalsperren

Um an einer Trinkwassertalsperre angeln zu dürfen, ist eine Belehrung vonnöten. Diese Belehrung sowie die Anerkennung der Bestimmungen werden im Erlaubnisschein quittiert.

4.6. Dem Bergrecht unterliegende Tagebauseen Um an einem noch dem Bergrecht unterliegenden Tagebausee angeln zu dürfen, ist eine Belehrung vonnöten. Diese Belehrung sowie die Anerkennung der Bestimmungen werden im Erlaubnisschein quittiert.

5. Eisangeln

5.1. Jeder Angler muss dem höheren Risiko beim Eisangeln durch erhöhtes Sicherheitsbewusstsein begegnen.

5.2. Die lichte Weite eines Eisloches darf nicht mehr als 20 cm betragen. Nach dem Beenden des Eisangelns ist aus Sicherheitsgründen jedes Eisloch mit geeigneten Mitteln und Materialien zu kennzeichnen.

6. Beschilderung der Angelgewässer

6.1. Die Mitgliedsverbände des LVSA erstellen ein Gewässerverzeichnis zur Kennung der von ihnen gepachteten bzw. Eigentumsgewässer und verweisen in diesem auf gesonderte Regelungen zur Ausübung des Angelns.

6.2. Alle Angelgewässer sollten mit einem Erkennungsschild beschildert sein, insoweit keine Rechtsvorschriften oder Ablehnungen der Verpächter das verhindern. Ein Erkennungsschild muss mindestens die aus dem Gewässerverzeichnis bekannte Kenn-Nummer enthalten.

6.3. Durch farbige, auf der Spitze stehende, quadratische Schilder mit einer Seitenlänge von 30 cm können Gewässer vor Ort mit zusätzlichen Informationen versehen werden. Mit diesen Informationsschildern werden Angelverbote und vorgeschriebene bzw. erlaubte Angelmethoden angezeigt.

6.4. Volle oder auch senkrecht halbierte Schilder können rot, gelb, grün, weiß oder grün bzw. gelb mit großem schwarzem F sein. Alle Vollschilder können als Halbschilder, immer 2 unterschiedliche Farben beliebig miteinander kombiniert, verwendet werden. Die Richtung der Schilder-Spitzen (nach links oder nach rechts weisend) zeigt Beginn und Verlauf spezifischer Angelgewässer-Abschnitte. In der Anlage 1 zu dieser Gewässerordnung sind die Informationsschilder aufgeführt und erläutert.

 

Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Entsprechend § 15 Abs. 1 des Sächsischen Fischereigesetzes sind Fischerei- ausübungsberechtigte, ihre Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiff fahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das Betreten von Gebäuden, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden eingefriedeten Grundstücken und gewerblichen Anlagen außer Campingplätzen und Viehweiden ist nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig.

(2) Die Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist erforderlich für das Betreten von Gebäude- und Grundstücksteilen die unmittelbar zum Haus-, Wohn-, Hof- bzw. Hausgartenbereich gehören, auch wenn die Einfriedung des Ufers fehlt.

(3) Das Betreten aller Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Ist der Inhaber des Fischereirechtes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstückes oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer erfolgen muss, gilt mit Abschluss eines Pacht- oder Erlaubnisvertrags die Erlaubnis zum Betreten, in zumutbarem Umfang, als erteilt.

(5) Jeder Angler ist verpflichtet, sich über örtliche Regelungen des Uferbetretungsrechtes zu informieren und sich entsprechend zu verhalten

 

 Quelle:

www.landesanglerverband-sachsen.de

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